Öffentliche Bestellung und Vereidigung zur „Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ durch die Vizepräsidentin der IHK Flensburg, Franziska Leupelt (li.), am 23.07.2021
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen ist in § 36 Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Voraussetzung für die öffentliche Bestellung ist, dass Sachverständige besondere Sachkunde auf einem bestimmten Sachgebiet nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen. Sie werden darauf vereidigt, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Leistungen unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich erbringen.